OLG Dresden - Urteil vom 09.06.2000
8 U 814/99
Normen:
ZPO § 519b Abs. 1 § 542 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 1523

Zulässigkeit der Änderung des Streitgegenstandes im Berufungsverfahren; Entscheidung über eine unzulässige Berufung bei Säumnis des Berufungsklägers

OLG Dresden, Urteil vom 09.06.2000 - Aktenzeichen 8 U 814/99

DRsp Nr. 2005/14413

Zulässigkeit der Änderung des Streitgegenstandes im Berufungsverfahren; Entscheidung über eine unzulässige Berufung bei Säumnis des Berufungsklägers

»1. Verlangt der klagende Besteller im ersten Rechtszug erfolglos Schadensersatz wegen Nichterfüllung gem. § 635 BGB, während er mit der Berufung Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung gem. § 633 Abs. 3 BGB begehrt, ist sein Rechtsmittel unzulässig, weil damit nicht die Beseitigung der sich aus der erstinstanzlichen Klageabweisung ergebenden Beschwer erstrebt wird. 2. Findet über eine unzulässige Berufung die mündliche Verhandlung statt, so ist das Rechtsmittel auch dann gem. § 519b Abs. 1 ZPO durch kontradiktorisches Urteil zu verwerfen, wenn der Berufungskläger nicht zur Sache verhandelt. Ein Versäumnisurteil entsprechend § 542 Abs. 1 (und Abs. 3 i.V. mit § 333 ) ZPO kann nicht ergehen.«

Normenkette:

ZPO § Abs. § Abs. ;