BGH - Urteil vom 06.11.1989
II ZR 62/89
Normen:
BGB § 387, § 774 ; KO § 54, § 55 ;
Fundstellen:
BB 1990, 89
BGHR BGB § 774 Abs. 1 Gläubigerbefriedigung 1
BGHR KO § 54 Abs. 1 Aufwendungsersatzanspruch 1
BauR 1990, 755
DB 1990, 368
DRsp IV(438)225d-f
KTS 1990, 244
MDR 1990, 517
NJW 1990, 1301
WM 1990, 34
ZIP 1990, 53
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Kempten (Allgäu),

Zulässigkeit der Aufrechnung des bürgenden Gesellschafters gegen eine Forderung der GmbH im Konkurs

BGH, Urteil vom 06.11.1989 - Aktenzeichen II ZR 62/89

DRsp Nr. 1992/1605

Zulässigkeit der Aufrechnung des bürgenden Gesellschafters gegen eine Forderung der GmbH im Konkurs

»Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Gesellschafter einer GmbH, der sich für deren Verbindlichkeit gegenüber einer Bank selbstschuldnerisch verbürgt hat, im Konkurs der GmbH dieser gegenüber aufrechnen kann, wenn die Bürgschaftsverpflichtung teilweise erfüllt und teilweise erlassen worden ist.«

Normenkette:

BGB § 387, § 774 ; KO § 54, § 55 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der Dr. Ing. B GmbH, über deren Vermögen am 18. April 1983 das Konkursverfahren eröffnet worden ist; der Beklagte ist Konkursverwalter.

Der Beklagte nahm den Kläger auf Rückzahlung eines zinslosen Darlehens in Höhe von 50.000 DM in Anspruch, das die GmbH dem Kläger im Geschäftsjahr 1975/76 gewährt hatte. Am 16. Januar 1984 schlossen die Parteien einen Prozeßvergleich, in dem der Kläger sich verpflichtete, zur Abgeltung des Klageanspruches 25.000 DM zu zahlen. Am 30. August 1985 belief sich diese Schuld noch auf 14.756, 65 DM.