Die Klägerin nimmt die Beklagte als Drittschuldnerin auf Werklohnzahlung in Höhe von EURO 1.396,85 in Anspruch.
Der Schuldner, gegen den sie einen am 18. Februar 1999 zugestellten Vollstreckungsbescheid erwirkt hat, führte für die Beklagte Akustik- und Trockenbauarbeiten aus. Die Klägerin ließ dessen Werklohnforderung pfänden und sich zur Einziehung überweisen; der entsprechende Beschluß wurde der Beklagten am 17. Mai 2000 zugestellt.
Die Beklagte hatte zuvor am 19. April 2000 gegenüber dem Schuldner abgerechnet und unter Abzug für Mängelbeseitigungsarbeiten für diesen ein Guthaben von 29,92 DM ermittelt und ausgezahlt. Der Schuldner reklamierte die Abrechnung, worauf ihm die Beklagte am 4. Mai 2000 eine Gutschrift über 2.732 DM (= EURO 1.396,85) erteilte. Eine Zahlung erfolgte nicht.
In ihrer Drittschuldnererklärung teilte die Beklagte der Klägerin am 19. Juni 2000 mit, daß die Forderungen des Schuldners durch Aufrechnung mit Gegenansprüchen erledigt und die Zusammenarbeit mit dem Schuldner beendet worden seien.
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