LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.04.2018
2 Sa 1565/17
Normen:
BGB § 611a; GG Art 5 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AuR 2018, 534
EzA-SD 2018, 6
LAGE BGB § 611a n.F. Nr. 2
LAGE GG Art. 5 Nr. 11
ZUM 2018, 895
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 27.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 2614/17

Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Kameramanns bei einer öffentlichen Rundfunkanstalt

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.04.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 1565/17

DRsp Nr. 2018/17009

Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Kameramanns bei einer öffentlichen Rundfunkanstalt

Ein Kameramann, der in einer Rundfunkanstalt nicht bei größeren Produktionen für Spielfilme oder Features selbstständig künstlerisch tätig ist, ist nicht programmgestaltend.

1. Auf die Berufung des Klägers wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 27.09.2017 - 56 Ca 2614/17 - festgestellt, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als Kameramann besteht.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a; GG Art 5 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der als Kameramann tätige Kläger Arbeitnehmer der beklagten Rundfunkanstalt ist und zu ihr in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht.

Die Beklagte betreibt den Auslandsrundfunk der Bundesrepublik Deutschland und veröffentlicht Sendungen über Radio, TV und Internet, die von ihr teilweise selbst produziert werden. Sie wendet verschiedene Tarifverträge für Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen an, die im sog. Handbuch der Deutschen W. veröffentlicht sind (sog. DW-Handbuch).

In § 22 des Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen (TVaP, DW-Handbuch 6.1) heißt es:

"Steuern und Sozialversicherung