BGH - Urteil vom 18.12.2003
VII ZR 124/02
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 620
BauR 2004, 695
MDR 2004, 587
NJW-RR 2004, 526
NZBau 2004, 272
WM 2004, 1238
Vorinstanzen:
OLG Rostock,
LG Neubrandenburg,

Zulässigkeit der Berufung bei neuer Schlussrechnung

BGH, Urteil vom 18.12.2003 - Aktenzeichen VII ZR 124/02

DRsp Nr. 2004/2161

Zulässigkeit der Berufung bei neuer Schlussrechnung

»Die Zulässigkeit der Berufung kann nicht deshalb verneint werden, weil mit ihr die Werklohnklage ausschließlich auf eine neue Schlußrechnung gestützt wird.«

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter Restwerklohn für die Leistung, die die Gemeinschuldnerin bis zur Kündigung des Vertrages erbracht hat.

Die Rechtsvorgängerin der Gemeinschuldnerin, die M. AG, schloß mit den Beklagten als Gesellschaftern einer Grundstücks-GbR im November 1993 einen Generalunternehmervertrag über die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses. Für die Gewerke wurden unterschiedliche Fertigstellungstermine vereinbart. Im Ergänzungsvertrag zu dem Ursprungsvertrag wurde die VOB/B vereinbart.

Die vereinbarten Termine wurden nicht eingehalten, die Parteien streiten über die Ursachen. Die Beklagten kündigten den Vertrag mit Schreiben vom 16. Oktober 1995 mit der Begründung, die vereinbarten Fertigstellungstermine seien nicht eingehalten worden. Die Restarbeiten erbrachte eine Drittfirma.

Nachdem die Beklagten auf die Schlußrechnung vom 18. März 1996 nicht gezahlt hatten, verklagte die Gemeinschuldnerin in einem Vorprozeß die Beklagten zu 5 und 6. Das Oberlandesgericht R. hat jene Klage durch rechtskräftiges Urteil abgewiesen.