OLG Köln - Beschluss vom 27.11.2012
6 W 181/12
Normen:
UrhG § 101 Abs. 9;
Fundstellen:
CR 2013, 199
MMR 2013, 320
WRP 2013, 537
ZUM-RD 2013, 340
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 06.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 230 O 82/12

Zulässigkeit der Besc hwerde des Anschlussinhabers gegen die Gestattung von Auskunftserteilungen durch den Internetprovider

OLG Köln, Beschluss vom 27.11.2012 - Aktenzeichen 6 W 181/12

DRsp Nr. 2013/611

Zulässigkeit der Besc hwerde des Anschlussinhabers gegen die Gestattung von Auskunftserteilungen durch den Internetprovider

1.) Der Anschlussinhaber kann eine Beschwerde gegen die Gestattung von Auskunftserteilungen durch den Internetprovider gem. § 101 Abs. 9 UrhG nicht mit Erfolg darauf stützen, dass der Reseller, bei dem er Kunde sei, dem Antragsteller ergänzende Auskünfte erteilt habe, ohne dass ihm seinerseits eine Gestattung erteilt worden sei.2.) Die Frage, ob ein Reseller dem Antragsteller Auskunft darüber erteilen darf, wem die von dem Provider ermittelte Benutzerkennung zugeordnet ist, ohne dass ihm dies gesondert gem. § 101 Abs. 9 UrhG gestattet worden ist, bleibt offen.

Tenor

1.)

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 230 O 82/12 - vom 6.6.2012 wird zurückgewiesen.

2.

) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

Normenkette:

UrhG § 101 Abs. 9;

Gründe

I.