BGH - Beschluß vom 27.09.1994
III ZB 33/94
Normen:
BauGB § 221 Abs. 1; BauGB § 222 Abs. 3; ZPO § 78 Abs. 1; ZPO § 577 Abs. 2;
Fundstellen:
NVwZ 1995, 412
Vorinstanzen:
I. LG Frankenthal ? Urteil vom 18.03.1994 - 2 O (Baul) 8/93,
II. OLG Koblenz ? Beschluß vom 27.06.1994 - 1 U 729/94 (Baul),

Zulässigkeit der Beschwerde gegen Verwerfung der Berufung als unzulässig in Baulandsachen

BGH, Beschluß vom 27.09.1994 - Aktenzeichen III ZB 33/94

DRsp Nr. 2009/18632

Zulässigkeit der Beschwerde gegen Verwerfung der Berufung als unzulässig in Baulandsachen

Zwar ist gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts, Senat für Baulandsachen, durch die eine Berufung als unzulässig verworfen wird, die (sofortige) Beschwerde statthaft. Ihre Zulässigkeit setzt aber voraus, dass sie binnen zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch einen beim Prozessgericht zugelassenen Anwalt eingelegt wird.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Juni 1994 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 3.494,60 DM.

Normenkette:

BauGB § 221 Abs. 1; BauGB § 222 Abs. 3; ZPO § 78 Abs. 1; ZPO § 577 Abs. 2;

Gründe:

Zwar ist gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts, Senat für Baulandsachen, durch die eine Berufung als unzulässig verworfen wird, die (sofortige) Beschwerde statthaft. Ihre Zulässigkeit setzt aber voraus, dass sie binnen zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch einen beim Prozessgericht zugelassenen Anwalt eingelegt wird (§§ 221 Abs. 1, 222 Abs. 3 BauGB i.V.m. §§ 577 Abs. 2, 78 Abs. 1 ZPO; zum Anwaltszwang in Baulandsachen vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 1993 - III ZB 30/93, NJW-RR 1994, 1021). An beidem fehlt es hier.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO i.V.m. § 221 Abs. 1 BauGB.