OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.03.2018
11 Verg 16/17
Normen:
GWB § 97; VgV § 6;
Fundstellen:
ZfBR 2018, 623
Vorinstanzen:
VK Hessen, vom 22.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 69 d-VK2-34/2017

Zulässigkeit der Bevorzugung eines Entsorgungskonzepts mit einer ortsnahen Entsorgungsanlage im Rahmen der Vergabe von Abfallentsorgungsleistungen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.03.2018 - Aktenzeichen 11 Verg 16/17

DRsp Nr. 2018/15380

Zulässigkeit der Bevorzugung eines Entsorgungskonzepts mit einer ortsnahen Entsorgungsanlage im Rahmen der Vergabe von Abfallentsorgungsleistungen

1. Die Bevorzugung von Entsorgungskonzepten mit einer ortsnahen Entsorgungsanlage ist im Hinblick auf die damit verbundene Möglichkeit der Reduktion von Transportemissionen ein unter ökologischen Gesichtspunkten sachgerechtes Unterscheidungskriterium.2. Die Vorbereitung der Ausschreibungsunterlagen unterfällt nicht dem Anwendungsbereich der Regelungen zum Mitwirkungsverbot in § 6 VgV.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Landes Hessen vom 22. November 2017 (Az.: 69d - VK 2 - 34/2017) wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu tragen.

Normenkette:

GWB § 97; VgV § 6;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der A (A), die wiederum als Eigenbetrieb von der Stadt1 mit der Entsorgung der im Stadtgebiet1 anfallenden und überlassenen Restabfälle beauftragt worden ist.

1. 2. 3. 4. 1. 2.