Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Landes Hessen vom 22. November 2017 (Az.: 69d - VK 2 - 34/2017) wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu tragen.
I.
Die Antragsgegnerin ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der A (A), die wiederum als Eigenbetrieb von der Stadt1 mit der Entsorgung der im Stadtgebiet1 anfallenden und überlassenen Restabfälle beauftragt worden ist.
1. 2. 3. 4. 1. 2.
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