BVerwG - Beschluß vom 20.07.1979
7 CB 21.79
Normen:
AbfG § 2; AbfG § 8 Abs. 3; AbfG § 8 Abs. 4; EntlG Art 2. § 5; EntlG Art 2. § 7; GG Art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
Buchholz 451.22 AbfG Nr. 3
Buchholz 312 EntlG Nr. 9
DÖV 1980, 133
DRsp V(540)102
DRV 1980, 133
NJW 1980, 953
RdL 1979, 320
ZfW 1980, 291
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 09.08.1978 - Vorinstanzaktenzeichen II 143/76
VGH Baden-Württemberg, vom 16.01.1979 - Vorinstanzaktenzeichen X 3770/78

Zulässigkeit der Bezugnahme auf die Begründung der Vorinstanz; Auswirkungen von Verfahrensmängeln des Verwaltungsgerichts auf das Berufungsverfahren bei Anwendung des EntlG; Grundsätze zur planerischen Gestaltungsfreiheit bei Planfeststellung nach dem AbfG; Unzulässigkeit der Entschädigung durch Ersatzgrundstück in einer Auflage

BVerwG, Beschluß vom 20.07.1979 - Aktenzeichen 7 CB 21.79

DRsp Nr. 2009/19436

Zulässigkeit der Bezugnahme auf die Begründung der Vorinstanz; Auswirkungen von Verfahrensmängeln des Verwaltungsgerichts auf das Berufungsverfahren bei Anwendung des EntlG; Grundsätze zur planerischen Gestaltungsfreiheit bei Planfeststellung nach dem AbfG; Unzulässigkeit der Entschädigung durch Ersatzgrundstück in einer Auflage

1. Die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur planerischen Gestaltungsfreiheit der Planungsakte gelten auch für Planfeststellungen nach dem Abfallbeseitigungsgesetz. 2. Eine Auflage nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 AbfG kann nicht eine Entschädigung in Gestalt eines Ersatzgrundstücks festsetzen. 3. Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG ist mit dem Grundgesetz vereinbar; die Möglichkeit, sich zur Begründung einer ein Rechtsmittel zurückweisenden Entscheidung auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung zu beziehen, verstößt nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip. 4. Zur Frage, ob sich Mängel des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht auf eine Entscheidung des Berufungsgerichts, das die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist, auswirken können.

Normenkette:

AbfG § 2; AbfG § 8 Abs. 3; AbfG § 8 Abs. 4; EntlG Art 2. § 5; EntlG Art 2. § 7; GG Art. 14 Abs. 1;

Gründe: