BGH - Urteil vom 27.10.1969
III ZR 150/68
Normen:
BBauG § 87 Abs. 3; BBauG § 89;
Fundstellen:
BRS 26 Nr. 42
BauR 1970, 39
LM Nr. 7 zu § 87 BBauG
MDR 1970, 125
WM 1969, 1489
Vorinstanzen:
OLG Hamburg ? Urteil vom 01.07.1968 ? Baul ...,

Zulässigkeit der Enteignung von Grundstücken zur Vorbereitung der baulichen Nutzung

BGH, Urteil vom 27.10.1969 - Aktenzeichen III ZR 150/68

DRsp Nr. 2009/18554

Zulässigkeit der Enteignung von Grundstücken zur Vorbereitung der baulichen Nutzung

Die Enteignung von Grundstücken darf auch dann nur zugunsten der Gemeinde erfolgen, wenn zur Vorbereitung der baulichen Nutzung eines Geländes nicht dessen gesamte Flächen, sondern lediglich die als Verkehrs-, Versorgungs- oder Grünflächen benötigten Grundstücke enteignet werden sollen; dies gilt selbst dann, wenn der Enteignungsantragsteller gegenüber der Gemeinde verpflichtet ist, die Erschließungskosten zu tragen und ihr an den Verkehrs- usw. Flächen das Eigentum zu verschaffen.

Die Revision der Beteiligten Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft m.b.G. "N. H. Nord" gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 01. Juli 1968 wird zurückgewiesen.

Die Revisionsführerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BBauG § 87 Abs. 3; BBauG § 89;

Tatbestand: