LSG Bayern - Beschluss vom 02.05.2018
L 12 SF 71/17 E
Normen:
GKG § 22 Abs. 1 S. 1; GKG § 29 Nr. 1; GKG § 66 Abs. 1; InsO § 35 Abs. 1; InsO § 80 Abs. 1; SGB V § 75 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NZI 2019, 330
Vorinstanzen:
SG München, vom 31.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 SF 204/16

Zulässigkeit der Erinnerung gegen den Kostenansatz bei einem Streit über die Verpflichtung eines Vertragsarztes zum ärztlichen Bereitschaftsdienst im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Aussetzung des Erinnerungsverfahrens bei fehlender Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 02.05.2018 - Aktenzeichen L 12 SF 71/17 E

DRsp Nr. 2018/10132

Zulässigkeit der Erinnerung gegen den Kostenansatz bei einem Streit über die Verpflichtung eines Vertragsarztes zum ärztlichen Bereitschaftsdienst im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Aussetzung des Erinnerungsverfahrens bei fehlender Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren

1. Bei der Verpflichtung des Vertragsarztes zum ärztlichen Bereitschaftsdienst handelt es sich um eine höchstpersönliche Verpflichtung des Vertragsarztes. Streitigkeiten über diese Verpflichtung betreffen keinen der Insolvenzmasse zugehörigen Gegenstand, mit der Folge, dass auch keine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach § 80 Abs. 1 InsO besteht. 2. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt und unter welchen Umständen eine Aussetzung des Erinnerungsverfahrens gegen den Kostenansatz zulässig sein kann, vermag allein das Bestreben des Beschwerdeführers, nach gerichtlicher Kostenentscheidung einen weiteren Kostenschuldner nach § 29 GKG in Anspruch nehmen zu können, ein hinreichendes Aussetzungsinteresse nicht zu begründen.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 31.1.2017 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 22 Abs. 1 S. 1; GKG § 29 Nr. 1; GKG § 66 Abs. 1; InsO § 35 Abs. 1; InsO § 80 Abs. 1; SGB V § 75 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.