OLG Celle - Beschluss vom 04.01.2018
2 W 3/18
Normen:
GKG § 18; GKG § 66 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 703
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 28.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 351/10

Zulässigkeit der Erinnerung gegen die Verrechnung geleisteter Kostenvorschüsse im KostenansatzAnspruch des Vorschusspflichtigen auf Erstattung auf die Kostenschuld einer anderen Partei verrechneter Vorschüsse

OLG Celle, Beschluss vom 04.01.2018 - Aktenzeichen 2 W 3/18

DRsp Nr. 2018/1227

Zulässigkeit der Erinnerung gegen die Verrechnung geleisteter Kostenvorschüsse im Kostenansatz Anspruch des Vorschusspflichtigen auf Erstattung auf die Kostenschuld einer anderen Partei verrechneter Vorschüsse

1. Gegen die Verrechnung geleisteter Kostenvorschüsse in einem Kostenansatz ist die Erinnerung des Vorschusspflichtigen nach § 66 Abs. 1 GKG eröffnet. 2. Der Vorschusspflichtige hat auch nach Beendigung des Verfahrens keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm geleisteten und auf die Kostenschuld einer anderen Partei verrechneten Vorschüsse gegen die Staatskasse.

Die vorab per FAX am 13. Dezember 2017 bei dem Landgericht Hannover eingegangene Beschwerde des Klägers vom selben Tage gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 28. September 2017, durch den die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in den Kostenrechnungen vom 4. November und 6. Dezember 2016 zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Normenkette:

GKG § 18; GKG § 66 Abs. 1;

Gründe:

Die nach § 66 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 5 GKG zulässige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.

I.