Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3750 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Abweichungsentscheidung vom 1. September 2011 betreffend die Verkürzung von sechs teilweise auf ihr Grundstück fallenden Abstandsflächen des Vorhabens der Beigeladenen anzuordnen, ist im Ergebnis nicht aus den von der Antragstellerin dargelegten Gründen zu beanstanden.
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