OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.12.2012
OVG 2 S 44.12
Normen:
BauO Bln § 6 Abs. 1 S. 3; BauO Bln § 6 Abs. 2 S. 1; BauO Bln § 6 Abs. 5 S. 1; BauO Bln § 68; BauGB § 34;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2013, 400
NVwZ-RR 2013, 6
NZBau 2013, 427
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 06.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 139.12

Zulässigkeit der Erteilung einer Abweichungsgenehmigung von den Abstandsflächenvorschriften gem. § 68 S. 1 BauO Bln bei Vorliegen einer atypischen Grundstückssituation

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2012 - Aktenzeichen OVG 2 S 44.12

DRsp Nr. 2013/3653

Zulässigkeit der Erteilung einer Abweichungsgenehmigung von den Abstandsflächenvorschriften gem. § 68 S. 1 BauO Bln bei Vorliegen einer atypischen Grundstückssituation

Die Erteilung einer Abweichung von Abstandsflächenvorschriften nach § 68 Satz 1 BauO Bln ist nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen einer atypischen Grundstückssituation zulässig

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3750 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauO Bln § 6 Abs. 1 S. 3; BauO Bln § 6 Abs. 2 S. 1; BauO Bln § 6 Abs. 5 S. 1; BauO Bln § 68; BauGB § 34;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Abweichungsentscheidung vom 1. September 2011 betreffend die Verkürzung von sechs teilweise auf ihr Grundstück fallenden Abstandsflächen des Vorhabens der Beigeladenen anzuordnen, ist im Ergebnis nicht aus den von der Antragstellerin dargelegten Gründen zu beanstanden.