VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 13.06.2007
3 S 39/07
Normen:
BauNVO § 23 Abs. 1; BauNVO § 23 Abs. 5; LBO (Bauordnung Baden-Württemberg) § 6 Abs. 1 S. 1; LBO (Bauordnung Baden-Württemberg) § 6 Abs. 1 S. 4; LBO (Bauordnung Baden-Württemberg) § 65 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2007, 1861
BRS 71 Nr. 122
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 29.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1085/05

Zulässigkeit der Festsetzung eines bestimmten seitlichen Mindestgrenzabstands der Hauptgebäude von den Nachbargrenzen in einem Bebauungsplan als Teilausschlussregelung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.06.2007 - Aktenzeichen 3 S 39/07

DRsp Nr. 2008/7825

Zulässigkeit der Festsetzung eines bestimmten seitlichen Mindestgrenzabstands "der Hauptgebäude von den Nachbargrenzen" in einem Bebauungsplan als Teilausschlussregelung

Die Festsetzung eines bestimmten seitlichen Mindestgrenzabstands "der Hauptgebäude von den Nachbargrenzen" in einem Bebauungsplan bei gleichzeitiger Ausweisung von seitlichen Bauverbotsflächen unterschiedlicher Breite kann sinnvoll und bauplanungsrechtlich zulässig sein. Sie ist als Teilausschlussregelung nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO dahingehend auszulegen, dass nur privilegierte Gebäudeteile des Hauptgebäudes innerhalb des Mindestgrenzabstands unzulässig sind, die Zulassungsmöglichkeit sonstiger privilegierter Anlagen nach §§ 5 ff. LBO aber unberührt bleibt.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. September 2006 - 2 K 1085/05 - geändert.

Die Klage gegen die Verfügung der Beklagten vom 08.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 14.12.2004 wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauNVO § 23 Abs. 1; BauNVO § 23 Abs. 5; LBO (Bauordnung Baden-Württemberg) § 6 Abs. 1 S. 1; LBO () § Abs. S. 4;