OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.05.2018
11 Verg 4/18
Normen:
GWB § 97 Abs. 4; GWB § 160;
Fundstellen:
NZBau 2018, 632
ZfBR 2018, 718
Vorinstanzen:
VK Hessen, vom 12.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 69d- VK - 21/2017

Zulässigkeit der Gesamtlosvergabe im Rahmen der Vergabe des Betriebsdienstes und der Instandhaltung eines Straßennetzes

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.05.2018 - Aktenzeichen 11 Verg 4/18

DRsp Nr. 2018/15302

Zulässigkeit der Gesamtlosvergabe im Rahmen der Vergabe des Betriebsdienstes und der Instandhaltung eines Straßennetzes

1. Die Beschaffungshoheit des öffentlichen Auftraggebers umfasst jedenfalls dann nicht die Entscheidung für eine Gesamtvergabe, wenn der Beschaffungsgegenstand eine losweise Vergabe nicht von vorneherein ausschließt.2. § 97 Abs. 4 GWB ist im Kontext der primären Ziele des Vergaberechts auszulegen, zu denen insbesondere auch die Wirtschaftlichkeit der Beschaffung gehört. Dabei sind auch die weiteren Grundsätze des Vergaberechts (Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit) sowie die in § 97 Abs. 3 GWB normierten strategischen Ziele (Qualität, Innovation, soziale und umweltbezogene Aspekte) im Blick zu behalten.