LAG Nürnberg - Beschluss vom 22.11.2018
4 Ta 136/18
Normen:
GKG § 42; GKG § 63; GKG § 68; RVG § 23;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 13.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 5652/17

Zulässigkeit der Herabsetzung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung durch das Landesarbeitsgericht

LAG Nürnberg, Beschluss vom 22.11.2018 - Aktenzeichen 4 Ta 136/18

DRsp Nr. 2019/6446

Zulässigkeit der Herabsetzung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung durch das Landesarbeitsgericht

Eine erstinstanzliche Streitwertfestsetzung kann in einem beim Landesarbeitsgericht anhängigen Streitwertbeschwerdeverfahren auch dann von Amts wegen abgeändert und ggf. herabgesetzt werden, wenn die Streitwertbeschwerde wegen Nichterreichens des Beschwerdewertes unzulässig ist (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 13.09.2018, Az.: 14 Ca 5652/17, in der Fassung der Teilabhilfeentscheidung vom 30.10.2018 abgeändert.

Der Streitwert für die Gebührenberechnung wird auf EUR 22.859,32 festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 42; GKG § 63; GKG § 68; RVG § 23;

Gründe:

I.

Der Kläger war im Betrieb der Beklagten seit 1.1.2017 als Bezirksverkaufsleiter mit einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von 3.800,00 Euro beschäftigt.

Mit seiner zum Arbeitsgericht Nürnberg erhobenen Klage begehrte er zuletzt:

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 22.09.2017 zum 31.10.2017 aufgelöst wird,

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern fortbesteht,