OLG Celle - Beschluss vom 02.12.2003
13 Verg 22/03
Normen:
GWB § 97 Abs. 2, 7 § 107 Abs. 2 ; VOL/A § 6 Nr. 3 § 8 Nr. 1 § 25 Nr. 1 Abs. 2a ;
Fundstellen:
NZBau 2004, 408

Zulässigkeit der Hinzuziehung Dritter zur Vorbereitung und Auswertung der Ausschreibung; Begriff und Rechtsnatur der Mitversicherung; Zulässigkeit des Nachprüfungsverfahrens

OLG Celle, Beschluss vom 02.12.2003 - Aktenzeichen 13 Verg 22/03

DRsp Nr. 2005/14325

Zulässigkeit der Hinzuziehung Dritter zur Vorbereitung und Auswertung der Ausschreibung; Begriff und Rechtsnatur der Mitversicherung; Zulässigkeit des Nachprüfungsverfahrens

»1. Zieht der Auftraggeber für die Vorbereitung der Ausschreibung, die Auswertung der Angebote und die Ausarbeitung eines Vergabevorschlags einen sachkundigen Dritten hinzu, so dürfen keine Umstände vorliegen, auf Grund derer der Dritte dazu neigen kann, die ihm übertragenen Aufgaben nicht frei von subjektiven Interessen zu erfüllen. Ein solcher Umstand kann darin liegen, dass sich das Honorar des hinzugezogenen Dritten nach den durch die Vergabe erzielten Einsparungen im folgenden Jahr bemisst. 2. Gibt bei der Ausschreibung von Versicherungsleistungen ein Versicherungsunternehmen das Angebot auch im Namen eines anderen Versicherungsunternehmens ab (Mitversicherung), so kommen im Fall des Zuschlags Versicherungsverträge mit beiden Unternehmen zu Stande. Deshalb muss das handelnde Versicherungsunternehmen von dem anderen zur Abgabe des Angebots bevollmächtigt sein. Die Vollmacht muss bei Abgabe des Angebots vorliegen. Ihr Nachweis kann regelmäßig während des Vergabeverfahrens nachgeholt werden.