LG Bonn - Urteil vom 08.02.2012
2 O 221/11
Normen:
BGB § 488 Abs. 1 S. 2; HGB § 110; HGB § 171 Abs.1; HGB § 172 Abs. 4 S. 2; HGB § 172 Abs. 5;

Zulässigkeit der Inanspruchnahme eines Kommanditisten durch einen Mitgesellschafter aus einem Drittgläubigeranspruch; Vereinbarkeit eines Anspruchs eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft aus einem Drittgläubigeranspruch mit der Rücksichtnahmepflicht und Treuepflicht

LG Bonn, Urteil vom 08.02.2012 - Aktenzeichen 2 O 221/11

DRsp Nr. 2013/10310

Zulässigkeit der Inanspruchnahme eines Kommanditisten durch einen Mitgesellschafter aus einem Drittgläubigeranspruch; Vereinbarkeit eines Anspruchs eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft aus einem Drittgläubigeranspruch mit der Rücksichtnahmepflicht und Treuepflicht

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Kosten der Nebenintervention trägt die Nebenintervenientin.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1 S. 2; HGB § 110; HGB § 171 Abs.1; HGB § 172 Abs. 4 S. 2; HGB § 172 Abs. 5;

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Zahlungsansprüche aus Kommanditistenhaftung geltend.