OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.05.2000
11 Verg 1/99
Normen:
GWB § 107 § 114 Abs. 2 S. 2 § 116 Abs. 1 § 123 § 128 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 1595
NZBau 2001, 101

Zulässigkeit der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung der Vergabekammer; Ausschluss von Generalübernehmern vom Vergabeverfahren; Ausschluss wegen Fehlens der angeforderten Nachunternehmererklärung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.05.2000 - Aktenzeichen 11 Verg 1/99

DRsp Nr. 2006/10133

Zulässigkeit der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung der Vergabekammer; Ausschluss von Generalübernehmern vom Vergabeverfahren; Ausschluss wegen Fehlens der angeforderten Nachunternehmererklärung

»1. GWB § 116 Abs 1 steht einer isolierten Anfechtung einer Kostenentscheidung der Vergabekammer nach Erledigung des Nachprüfungsverfahrens in der Hauptsache nicht entgegen. Die Kostenentscheidung ist selbständig anfechtbar. Sie beschwert einen Beteiligten insoweit, als ihm Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind. 2. Zu den Rechtsgrundlagen einer Kostenentscheidung nach Hauptsacherledigung im Nachprüfungsverfahren. 3. Die Zulässigkeit des Nachprüfungsverfahrens ist nicht davon abhängig zu machen, daß der Antragsteller der Vergabestelle Gelegenheit gibt, den gerügten Verfahrensverstoß abzustellen. Wenn dies unterbleibt, können sich hieraus nur kostenmäßige Nachteile für den Antragsteller ergeben, sofern die Vergabestelle die Beanstandung beseitigt und sich ein Nachprüfungsverfahren dadurch erledigt.