BFH - Beschluss vom 28.06.2023
VII B 50/22
Normen:
FGO § 40 Abs. 2; BImSchG § 37a;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 1099
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 16.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1043/20

Zulässigkeit der Klage eines Vermittlers von Quotenübertragungsverträgen gegen die Biokraftstoffquotenstelle wegen der Nichtanerkennung der Übertragung der Quotenerfüllung auf ein anderes Unternehmen

BFH, Beschluss vom 28.06.2023 - Aktenzeichen VII B 50/22

DRsp Nr. 2023/9637

Zulässigkeit der Klage eines Vermittlers von Quotenübertragungsverträgen gegen die Biokraftstoffquotenstelle wegen der Nichtanerkennung der Übertragung der Quotenerfüllung auf ein anderes Unternehmen

NV: Ein Vermittler von Quotenübertragungsverträgen ist nicht nach § 40 Abs. 2 FGO klagebefugt, wenn die Biokraftstoffquotenstelle die Übertragung einer Quotenerfüllung im Sinne von § 37a BImSchG durch den Quotenverpflichteten auf ein anderes Unternehmen nicht anerkennt.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.02.2022 - 1 K 1043/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2; BImSchG § 37a;

Gründe

I.