BFH - Beschluss vom 09.05.2018
X B 143/17
Normen:
ZPO § 41 Nr. 1, 5, 6, § 43, § 48, § 580 Nr. 5; FGO § 119 Nr. 1, 2, 6;
Fundstellen:
BB 2019, 857
BFH/NV 2018, 973
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 06.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 286/13

Zulässigkeit der Mitwirkung eines Richters an der Beweisaufnahme über sein eigenes VerhaltenVoraussetzungen des gesetzlichen Ausschlusses eines Richters wegen seiner Vernehmung als Zeuge oder Sachverständiger

BFH, Beschluss vom 09.05.2018 - Aktenzeichen X B 143/17

DRsp Nr. 2018/9498

Zulässigkeit der Mitwirkung eines Richters an der Beweisaufnahme über sein eigenes Verhalten Voraussetzungen des gesetzlichen Ausschlusses eines Richters wegen seiner Vernehmung als Zeuge oder Sachverständiger

1. NV: Ein Richter, über dessen Verhalten in einem früheren Verfahrensabschnitt, das ein Prozessbeteiligter als Nötigung bezeichnet, Beweis erhoben wird, ist nicht schon kraft Gesetzes von der Mitwirkung an der Beweisaufnahme und der Entscheidung über deren Ergebnis ausgeschlossen. Die Beteiligten können ihren verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen neutralen und unabhängigen Richter in einem derartigen Fall aber durch Anbringung eines Ablehnungsgesuchs durchsetzen. Diese Rechtslage genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen. 2. NV: Der Ausschluss eines Richters nach § 41 Nr. 5 ZPO setzt voraus, dass der Richter tatsächlich als Zeuge oder Sachverständiger vernommen wurde. Ist eine solche Vernehmung nicht durchgeführt worden, sind die Voraussetzungen des § 41 Nr. 5 ZPO auch dann nicht erfüllt, wenn das Unterbleiben der Vernehmung verfahrensfehlerhaft gewesen sein sollte.