OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.06.2002
Verg 18/02
Normen:
GWB § 97 Abs. 1, 7 ; GO NW § 107 ; NWGkG § 8 Abs. 1 ; VOL/A § 2 Nr. 1 Abs. 2 § 25 Nr. 2 Abs. 3 ; VOB/A § 2 Nr. 1 S. 3 § 25 Nr. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZIP 2002, 1651
ZfBR 2002, 820

Zulässigkeit der privatwirtschaftlichen Abfallsammeltätigkeit eines Gemeindeverbandes

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.06.2002 - Aktenzeichen Verg 18/02

DRsp Nr. 2005/7607

Zulässigkeit der privatwirtschaftlichen Abfallsammeltätigkeit eines Gemeindeverbandes

»1. Die in § 97 Abs. 1 GWB normierte Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, dass er sich Waren, Bau- und Dienstleistungen "im Wettbewerb" beschaffen muss, bedeutet auch, dass er Wettbewerbsverfälschungen nicht zulassen und erst Recht ihnen nicht Vorschub leisten darf. Eine gegen § 97 Abs. 1 GWB verstoßende Wettbewerbsverfälschung besteht auch darin, dass ein Unternehmen der öffentlichen Hand kraft gesetzlicher Anordnung eine wirtschaftliche oder - mit anderen Worten - eine für den Wettbewerb relevante Tätigkeit auf einem bestimmten Markt gar nicht aufnehmen darf, es aber dennoch tut und von einem anderen Unternehmen der öffentlichen Hand, dem Auftraggeber, darin durch die Auftragsvergabe noch unterstützt wird. 2. § 107 GO NW i. d. Fassung des NW1. ModernG vom 15. 6. 1999 hat nicht nur den Normzweck eines Selbstschutzes der sich wirtschaftlich betätigenden Gemeinden, sondern auch eine den Wettbewerb zwischen kommunal-wirtschaftlichen und privatwirtschaftlichen Unternehmen regelnde Funktion, wie sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt. Die Interessen der privatwirtschaftlichen Unternehmen, die im Wettbewerb zu kommunalen Unternehmen stehen, sind in den Schutzbereich der Norm mit einbezogen.