OLG Stuttgart - Beschluss vom 19.07.2000
2 Verg 4/00
Normen:
GWB § 128 Abs. 4 ; VwVfG BW § 80 Abs. 2 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NVwZ 2000, 1329
NVwZ 2000, 1329
NZBau 2000, 543
NZBau 2000, 543
Vorinstanzen:
Vergabekammer - 1 VK 8/00 - 22.05.2000,

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung der Vergabekammer; Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten der Vergabestelle

OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.07.2000 - Aktenzeichen 2 Verg 4/00

DRsp Nr. 2006/10605

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung der Vergabekammer; Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten der Vergabestelle

1. Die Kostenentscheidung der Vergabekammer im Vergabenachprüfungsverfahren ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. 2. Im Vergabenachprüfungsverfahren sind aufgrund der Kompliziertheit der Rechtsmaterie des Vergaberechts regelmäßig auch die Kosten zu erstatten, die der Vergabestelle durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vergabenachprüfungsverfahren entstanden sind.

Normenkette:

GWB § 128 Abs. 4 ; VwVfG BW § 80 Abs. 2 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die Vergabekammer Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 22.052000 den Nachprüfungsantrag der Antragsstellerin/Beschwerdegegnerin zurückgewiesen und darin zugleich eine Kostenentscheidung nach § 128 GWB getroffen. Ihre dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat die Antragstellerin später zurückgenommen.