OLG Nürnberg - Beschluss vom 01.08.2018
3 W 1010/18
Normen:
RVG § 33; GKG § 68 Abs. 5; ZPO § 888;
Fundstellen:
MDR 2019, 18
MDR 2019, 61
NJW-RR 2018, 1277
Vorinstanzen:
LG Amberg, vom 13.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen O 703/16

Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde im Ordnungsmittelverfahren

OLG Nürnberg, Beschluss vom 01.08.2018 - Aktenzeichen 3 W 1010/18

DRsp Nr. 2018/12335

Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde im Ordnungsmittelverfahren

1. Die Festsetzung des Streitwerts nach den Vorschriften des GKG setzt voraus, dass die in Betracht kommende Gerichtsgebühr überhaupt von einem Kostenstreitwert abhängt. Daran fehlt es im Ordnungsmittelverfahren gem. § 888 ZPO, da insoweit nur eine Streitwert unabhängige gerichtliche Festgebühr von 20 EUR anfällt. 2. Da zumindest der Rechtsschein besteht, eine nicht veranlasste Streitwertfestsetzung durch das Gericht sei auch für die Rechtsanwaltsgebühren maßgeblich, ist diese auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten hin aufzuheben.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Gläubigers wird die Streitwertfestsetzung in Ziffer III. des Ordnungsgeldbeschlusses des Landgerichts Amberg vom 13.04.2018, Az. 41 HK O 703/16, aufgehoben.

Normenkette:

RVG § 33; GKG § 68 Abs. 5; ZPO § 888;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 13.04.2018, Az. 41 HK O 703/16, hat das Landgericht gegen die Schuldnerin wegen Zuwiderhandlung gegen das in der Beschlussverfügung vom 03.08.2017 ausgesprochene Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld von 3.000,00 € verhängt, ihr die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens auferlegt und einen Streitwert von 3.000,00 € festgesetzt.