OLG Nürnberg - Beschluss vom 21.03.2018
3 W 531/18
Normen:
ZPO § 93; GKG § 68;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 25.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 7700/16

Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde mit dem Ziel der Heraufsetzung des StreitwertsAnforderungen an die Erklärung eines Kostenwiderspruchs im einstweiligen Verfügungsverfahren

OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.03.2018 - Aktenzeichen 3 W 531/18

DRsp Nr. 2018/9996

Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde mit dem Ziel der Heraufsetzung des Streitwerts Anforderungen an die Erklärung eines Kostenwiderspruchs im einstweiligen Verfügungsverfahren

Die Streitwertbeschwerde des obsiegenden Verfügungsklägers ist mit dem Ziel einer Heraufsetzung des Streitwerts zulässig, wenn er nach einer Honorarvereinbarung höhere als die gesetzlichen Gebühren an seine Prozessbevollmächtigten zu zahlen und somit bei höherem Streitwert einen höheren Erstattungsanspruch gegen die unterliegende Partei hat.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin wird der Streitwertbeschluss im Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25.10.2017, Az. 3 O 7700/16, dahingehend abgeändert, dass der Streitwert erst ab der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2017 auf das Kosteninteresse in Höhe von 2.874,61 € zu reduzieren ist.

Normenkette:

ZPO § 93; GKG § 68;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 28.10.2016 ordnete das Landgericht Nürnberg-Fürth die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens an und erließ im Wege der einstweiligen Verfügung bestimmte Anordnungen. Den Streitwert setzte es auf 150.000,00 € fest.