LSG Bayern - Beschluss vom 24.02.2012
L 8 SO 9/12 B ER
Normen:
SGG § 173; SGG § 65a Abs. 1 S. 1; SGG § 65a Abs. 1 S. 3; SGG § 65a Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 50 SO 700/11 ER

Zulässigkeit der Übermittlung einer Beschwerdeschrift per PDF-Datei als Anhang einer E-Mail im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 24.02.2012 - Aktenzeichen L 8 SO 9/12 B ER

DRsp Nr. 2012/7134

Zulässigkeit der Übermittlung einer Beschwerdeschrift per PDF-Datei als Anhang einer E-Mail im sozialgerichtlichen Verfahren

Auch eine als Anhang einer E-Mail übermittelte PDF-Datei, die ein handschriftlich unterzeichnetes Schriftstück abbildet, genügt derzeit nicht dem in § 173 SGG geregelten Schriftformerfordernis. Die Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes zum so genannten Computerfax ist insoweit nicht übertragbar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 173; SGG § 65a Abs. 1 S. 1; SGG § 65a Abs. 1 S. 3; SGG § 65a Abs. 1 S. 4;

Gründe:

I. Am 26.12.2011 ging beim Sozialgericht München eine E-Mail ein. Als Absender war die Adresse "r.-online.de" angegeben. Dieser war als Anhang eine so genannte PDF-Datei beigefügt, welche einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Unterschrift der Antragstellerin enthielt.