I. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I. Am 26.12.2011 ging beim Sozialgericht München eine E-Mail ein. Als Absender war die Adresse "r.-online.de" angegeben. Dieser war als Anhang eine so genannte PDF-Datei beigefügt, welche einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Unterschrift der Antragstellerin enthielt.
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