BGH - Urteil vom 26.02.1985
VI ZR 144/83
Normen:
BGB § 242 ; BRAO § 51 ;
Fundstellen:
BauR 1985, 450
DRsp IV(485)184a-b
NJW 1985, 1151
VersR 1985, 661
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Zulässigkeit der Verjährungseinrede gegenüber Inanspruchnahme des Rechtsanwalts aus Beratungsverschulden; Voraussetzungen des sekundären Schadensersatzanspruchs bei anderweitiger anwaltlicher Beratung

BGH, Urteil vom 26.02.1985 - Aktenzeichen VI ZR 144/83

DRsp Nr. 1992/4478

Zulässigkeit der Verjährungseinrede gegenüber Inanspruchnahme des Rechtsanwalts aus Beratungsverschulden; Voraussetzungen des sekundären Schadensersatzanspruchs bei anderweitiger anwaltlicher Beratung

»Unterläßt es ein Rechtsanwalt, seinen Mandanten auf einen Regreßanspruch gegen sich selbst und dessen Verjährungsregelung hinzuweisen, so kann es im Falle der Verjährung dieses Anspruches nur dann versagt sein, die Verjährungseinrede zu erheben, wenn der Verjährungseintritt auf der Verletzung der Hinweispflicht beruht. Wurde der Mandant während oder nach Mandatsende, aber noch rechtzeitig vor Ablauf des Primäranspruches, anderweitig über die Regreßfrage anwaltlich beraten, so kann die Verjährungseinrede allenfalls aus anderem Grund mit dem Arglisteinwand bekämpft werden.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BRAO § 51 ;

Tatbestand:

Die Kläger verlangen von den beklagten Rechtsanwälten, die in einer Sozietät vereinigt sind, Schadensersatz wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten.