OLG Naumburg - Beschluss vom 15.12.2000
1 Verg 11/00
Normen:
GWB § 115 Abs. 1, 2 § 118 Abs. 1 S. 2, 3 § 121 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZBau 2001, 642
Vorinstanzen:
VK Magdeburg - VK 18/00 MD - 20.11.2000,

Zulässigkeit der Verkürzung der Regelsperrfrist für die Erteilung des Zuschlags; Kostenentscheidung im Vergabenachprüfungsverfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 15.12.2000 - Aktenzeichen 1 Verg 11/00

DRsp Nr. 2005/20683

Zulässigkeit der Verkürzung der Regelsperrfrist für die Erteilung des Zuschlags; Kostenentscheidung im Vergabenachprüfungsverfahren

»1. Ein Antrag nach GWB § 121 Abs 1 ist nicht statthaft, wenn mit ihm eine Verkürzung der gesetzlich angeordneten Regelsperrfrist für die Erteilung des Zuschlags (GWB §§ 115 Abs 1, 118 Abs 1 S 2) begehrt wird (OLG Naumburg - 10 Verg 3/99 - 29.09.1999 -; OLG Naumburg - 1 Verg 4/00 - 30.06.2000).2. Ein Antrag nach GWB § 115 Abs 2 ist nicht (mehr) statthaft, wenn das Verfahren vor der Vergabekammer in der Hauptsache bereits abgeschlossen ist.3. In den Antragsverfahren nach GWB § 118 Abs 1 S 3 sowie nach GWB § 121 Abs 1 ist eine - von der Kostenentscheidung in der Hauptsache getrennte - Entscheidung über die Kostentragung zu treffen.«

Normenkette:

GWB § 115 Abs. 1, 2 § 118 Abs. 1 S. 2, 3 § 121 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1) und zu 3) nehmen als Bieter an der Ausschreibung für die o.g. Dienstleistungen durch den Beteiligten zu 2) teil. Diese Ausschreibung wird im Offenen Verfahren durchgeführt, die Zuschlag- und die Bindefrist sind zuletzt jeweils bis zum 15.12.2000 verlängert worden.