OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.09.2018
29 U 152/17
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 633 Abs. 2; BGB § 635 Abs. 3; BGB § 637 Abs. 1; BGB § 637 Abs. 3;
Fundstellen:
MDR 2019, 158
NJW-RR 2018, 1425
NZBau 2019, 105
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 07.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 125/12

Zulässigkeit der Verweigerung der Nachbesserung einer Bauleistung wegen Unverhältnismäßigkeit

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.09.2018 - Aktenzeichen 29 U 152/17

DRsp Nr. 2018/15188

Zulässigkeit der Verweigerung der Nachbesserung einer Bauleistung wegen Unverhältnismäßigkeit

1. Eine Nacherfüllung einer Bauwerkleistung (hier: Stahlwangentreppe) kann ausnahmsweise wegen Unverhältnismäßigkeit verweigert werden, wenn der Mangel in einer einzigen, geringfügigen Überschreitung der Toleranz aus der zum Zeitpunkt der Abnahme gültigen anerkannten Regeln der Technik besteht, welche keinerlei fühlbare Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs verursacht und nur aufwändig (hier: vollständiger Neueinbau der Treppe) und mit hohen Kosten beseitigt werden kann.2. Kann die Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit verweigert werden, so entfällt auch der wegen dieses Mangels geltend gemachte Kostenvorschussanspruch des Bestellers.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 7.9.2017 (Az. 4 O 125/12) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges sowie die notwendigen Auslagen der Nebenintervenienten in diesem hat der Beklagte zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 633 Abs. 2; BGB § 635 Abs. 3; BGB § 637 Abs. 1; BGB § 637 Abs. 3;

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, §§ 540 Abs. 2, Abs. .