Die - zulässige - Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die von der Antragsgegnerin verfügte Nutzungsuntersagung zu Recht und mit zutreffender Begründung wiederhergestellt. Auch der beschließende Senat bewertet beim derzeitigen Sach- und Streitstand die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels des Antragstellers positiv, so daß kein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung angenommen werden kann.
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