VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 09.08.1996
8 S 1987/96
Normen:
BauNVO § 6 Abs. 1; LBO (Bauordnung Baden-Württemberg) § 64;
Fundstellen:
BRS 58 Nr. 71
NJWE-MietR 1997, 163
NVwZ 1997, 601
UPR 1996, 455
VBlBW 1996, 468
ZfBR 1997, 54
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 18.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 699/96

Zulässigkeit der Wohnungsprostitution im Mischgebiet

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 09.08.1996 - Aktenzeichen 8 S 1987/96

DRsp Nr. 1998/17542

Zulässigkeit der Wohnungsprostitution im Mischgebiet

Die sog. Wohnungsprostitution stellt eine gewerbliche Nutzung dar, die im Mischgebiet nicht generell unzulässig ist. Eine Gemeinde kann die mit der Wohnungsprostitution verbundene "Anhangskriminalität" und den "Menschenhandel" nicht dadurch effektiv bekämpfen, daß sie die Wohnungsprostitution mit dem baurechtlichen Institut der Nutzungsuntersagungen aus einem Mischgebiet in ein Gewerbegebiet verdrängt.

Normenkette:

BauNVO § 6 Abs. 1; LBO (Bauordnung Baden-Württemberg) § 64;

Gründe:

Die - zulässige - Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die von der Antragsgegnerin verfügte Nutzungsuntersagung zu Recht und mit zutreffender Begründung wiederhergestellt. Auch der beschließende Senat bewertet beim derzeitigen Sach- und Streitstand die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels des Antragstellers positiv, so daß kein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung angenommen werden kann.