LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.08.2018
5 Sa 599/18
Normen:
ArbGG § 98; BVerfGG § 79 Abs. 2; VwGO § 47 Abs. 5; VwGO § 183; ZPO § 767;
Fundstellen:
AuR 2018, 593
BB 2018, 2676
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 15.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 66 Ca 80700/17

Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus Titeln der Einzugsstelle der Sozialkassen des BaugewerbesRechtsfolgen der Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung eines TarifvertragesBegriff der Änderungskündigung i.S. von § 2 S. 1 KSchGRechtliche Einordnung einer Kündigung verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis auf einen anderen Arbeitgeber zu übertragen und bei diesen zu geänderten Bedingungen fortzusetzen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.08.2018 - Aktenzeichen 5 Sa 599/18

DRsp Nr. 2018/15718

Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus Titeln der Einzugsstelle der Sozialkassen des Baugewerbes Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages Begriff der Änderungskündigung i.S. von § 2 S. 1 KSchG Rechtliche Einordnung einer Kündigung verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis auf einen anderen Arbeitgeber zu übertragen und bei diesen zu geänderten Bedingungen fortzusetzen

Die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages kann nicht in entsprechender Anwendung der §§ 79 Abs. 2 BVerfGG, § 47 Abs. 5, 183 VwGO im Wege der Zwangsvollstreckungsgegenklage gegen die Vollstreckung aus einem zu Gunsten der ULAK ergangenen rechtskräftigen Titel geltend gemacht werden.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15.03.2018 (66 Ca 80700/17) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 98; BVerfGG § 79 Abs. 2; VwGO § 47 Abs. 5; VwGO § 183; ZPO § 767;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung des Beklagten in seiner Funktion als tarifvertraglich bestimmte Einzugsstelle der Sozialkassen des Baugewerbes aus gegen den Kläger ergangenen Vollstreckungstiteln.