BGH - Beschluß vom 27.09.2007
VII ZB 85/06
Normen:
ZPO § 67 § 494a ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 93
JurBüro 2008, 94
MDR 2007, 1442
NJW-RR 2008, 261
ZfBR 2008, 46
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 21.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 W 334/06
LG Görlitz, vom 25.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 OH 13/98

Zulässigkeit des Kostenantrags eines Streithelfers bei Abschluss eines Vergleichs

BGH, Beschluß vom 27.09.2007 - Aktenzeichen VII ZB 85/06

DRsp Nr. 2007/19649

Zulässigkeit des Kostenantrags eines Streithelfers bei Abschluss eines Vergleichs

»a) Der Antrag eines Streithelfers, dem Antragsteller die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen, ist unwirksam, wenn die von dem Streithelfer unterstützte Partei diesem Antrag widerspricht.b) Schließen die Parteien über die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens einen Vergleich, kann ein Streithelfer keinen davon abweichenden Kostenantrag stellen.«

Normenkette:

ZPO § 67 § 494a ;

Gründe:

I. Die Antragsteller haben im Jahr 1998 zur Feststellung von Mängeln an einem Bauvorhaben, das die Antragsgegnerin für sie ausgeführt hatte, die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens beantragt. Die Rechtsbeschwerdeführerinnen sind dem selbständigen Beweisverfahren auf Seiten der Antragsgegnerin beigetreten.

Nach Eingang des schriftlichen Gutachtens haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2004 beantragt, den Sachverständigen mit einer Ergänzung seines Gutachtens zu beauftragen. Außerdem haben die Antragsteller und die Rechtsbeschwerdeführerinnen beantragt, den Sachverständigen zu einer mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden. Mit Beschluss vom 31. Mai 2005 hat das Landgericht die Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens angeordnet.