Die klagenden Bauingenieure waren in der Zeit von 1983 bis 1985 als technische Baubetreuer für ein Bauvorhaben tätig. Einer der - zahlreichen - Bauherren war der Beklagte. Ihn nehmen die Kläger wegen restlichen Werklohns in Anspruch. Seine Streithelferin war Treuhänderin der Bauherrengemeinschaft.
Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Kläger 4. 651, 06 DM nebst Zinsen zu zahlen. Gegen dieses, ihm am 12. Oktober 1987 und seiner Streithelferin am 15. Oktober 1987 zugestellte Urteil hat lediglich die Streithelferin mit einem am 16. November 1987, einem Montag, eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist auch begründet.
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