BGH - Urteil vom 15.06.1989
VII ZR 227/88
Normen:
ZPO § 516 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 516 Streithelfer 1
BGHR ZPO § 67 Halbs. 2 Rechtsmittel 2
BauR 1989, 642
JZ 1989, 807
MDR 1989, 1095
NJW 1990, 190
VersR 1989, 932
WM 1989, 1588
Warn 1989, 190
ZfBR 1989, 252
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Streithelfers

BGH, Urteil vom 15.06.1989 - Aktenzeichen VII ZR 227/88

DRsp Nr. 1996/5808

Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Streithelfers

»Es wird daran festgehalten, daß ein Streithelfer Rechtsmittel nur innerhalb der für die Hauptpartei laufenden Rechtsmittelfrist einlegen kann ohne Rücksicht darauf, ob und wann ihm selbst das anzufechtende Urteil zugestellt worden ist (st. Rsp. zuletzt BGH Beschluß vom 5. November 1987 - V ZB 3/87 = VersR 1988, 417).«

Normenkette:

ZPO § 516 ;

Tatbestand:

Die klagenden Bauingenieure waren in der Zeit von 1983 bis 1985 als technische Baubetreuer für ein Bauvorhaben tätig. Einer der - zahlreichen - Bauherren war der Beklagte. Ihn nehmen die Kläger wegen restlichen Werklohns in Anspruch. Seine Streithelferin war Treuhänderin der Bauherrengemeinschaft.

Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Kläger 4. 651, 06 DM nebst Zinsen zu zahlen. Gegen dieses, ihm am 12. Oktober 1987 und seiner Streithelferin am 15. Oktober 1987 zugestellte Urteil hat lediglich die Streithelferin mit einem am 16. November 1987, einem Montag, eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist auch begründet.