BGH - Urteil vom 22.09.2005
VII ZR 63/04
Normen:
VOB/B § 8 Nr. 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 80
DB 2006, 725
MDR 2006, 87
NJW-RR 2006, 29
NZBau 2005, 683
WM 2006, 340
ZfIR 2005, 896
ZfbR 2006, 31
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 20.11.2003
LG Münster,

Zulässigkeit des Skontoabzugs nach freier Kündigung des Auftrags durch den Auftraggeber

BGH, Urteil vom 22.09.2005 - Aktenzeichen VII ZR 63/04

DRsp Nr. 2005/18304

Zulässigkeit des Skontoabzugs nach freier Kündigung des Auftrags durch den Auftraggeber

»a) Ein vereinbartes Skonto kann nach einer freien Kündigung des Auftraggebers nicht von der für nicht erbrachte Leistungen geschuldeten Vergütung als ersparte Aufwendung des Auftragnehmers abgezogen werden.b) Der Auftragnehmer muss nach freier Kündigung des Auftraggebers seine Vergütung für nicht erbrachte Leistungen auf der Grundlage des dafür vereinbarten Preises abzüglich anderweitigen Erwerbs und der Kosten berechnen, die bei Fortführung des Bauvertrages tatsächlich entstanden wären. Entsprechen diese Kosten seiner Kalkulation, kann er diese vortragen.«

Normenkette:

VOB/B § 8 Nr. 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Vergütung für nicht erbrachte Bauleistungen in Anspruch.