Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 24.4.2018 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (Antrag zu 2.) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschlussverfahrens erster Instanz hat zu 1/5 die Antragstellerin und zu 4/5 die Antragsgegnerin zu tragen. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens und des Berufungsverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
I.
Die Parteien streiten über eine angeblich irreführende Werbeangabe.
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