OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.11.2018
6 U 77/18
Normen:
UWG § 5;
Fundstellen:
GRUR-RR 2019, 240
MMR 2019, 776
WRP 2019, 106
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 24.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 25/18

Zulässigkeit des Stützens einer einstweiligen Verfügung auf eine weitere Beanstandung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.11.2018 - Aktenzeichen 6 U 77/18

DRsp Nr. 2018/17812

Zulässigkeit des Stützens einer einstweiligen Verfügung auf eine weitere Beanstandung

1. Es fehlt am Verfügungsgrund, wenn im Laufe des Verfügungsverfahrens der gegen die konkrete Verletzungsform gerichtete Unterlassungsantrag erstmals auf eine weitere Beanstandung gestützt wird, die bereits in der Antragsschrift hätte geltend gemacht werden können.2. Der durch eine Blickfangwerbung begründeten Irreführungsgefahr kann durch einen "Sternchenzusatz" entgegengewirkt werden, sofern der Zusatz leicht auffindbar, gut lesbar und inhaltlich klar ist (im Streitfall bejaht).

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 24.4.2018 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (Antrag zu 2.) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschlussverfahrens erster Instanz hat zu 1/5 die Antragstellerin und zu 4/5 die Antragsgegnerin zu tragen. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens und des Berufungsverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Normenkette:

UWG § 5;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über eine angeblich irreführende Werbeangabe.