BGH - Urteil vom 04.10.1984
VII ZR 162/83
Normen:
ZPO § 263 ;
Fundstellen:
BauR 1985, 112
NJW 1985, 1784 (für einen Baumängelprozeß)
ZfBR 1985, 43

Zulässigkeit des Übergangs von der Feststellungs- zur Leistungsklage

BGH, Urteil vom 04.10.1984 - Aktenzeichen VII ZR 162/83

DRsp Nr. 1996/14129

Zulässigkeit des Übergangs von der Feststellungs- zur Leistungsklage

Der Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage und umgekehrt stellt eine bloße Abwandlung des Klageantrages i.S. des § 264 Nr. 2 ZPO dar, wenn sich der neue Antrag auf dasselbe Rechtsverhältnis bezieht, d.h. bei gleichbleibendem Klagegrund nur weitergehende Rechtsfolgen aus diesem hergeleitet werden.

Normenkette:

ZPO § 263 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Mitglied der sogenannten kleinen Wohnungseigentümergemeinschaft Nr. 20 des Ihme-Zentrums in Hannover. Er nimmt die Beklagte auf Gewährleistung für Mängel am Gemeinschaftseigentum in Anspruch, und zwar in erster Linie aus eigenem Recht, hilfsweise aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung der Wohnungseigentümergemeinschaft.