Der Kläger ist Mitglied der sogenannten kleinen Wohnungseigentümergemeinschaft Nr. 20 des Ihme-Zentrums in Hannover. Er nimmt die Beklagte auf Gewährleistung für Mängel am Gemeinschaftseigentum in Anspruch, und zwar in erster Linie aus eigenem Recht, hilfsweise aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung der Wohnungseigentümergemeinschaft.
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