OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 08.08.2006
1 MB 18/06
Normen:
BauGB § 201 ; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6 ; BauGB § 35 Abs. 2 ; BauGB § 36 Abs. 1 ; BauGB § 36 Abs. 2 ; BImSchG § 13 ; BImSchG § 20 ; BImSchG § 4 ; BImSchG § 6 Abs. 1 ; VwGO § 149 Abs. 1 ; VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 5 ; VwGO § 80 Abs. 5 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2007, 158
Vorinstanzen:
VG Schleswig - 12 B 24/06 - 01.06.2006,

Zulässigkeit einer Biogasanlage eines Landwirts - Anlagenbetrieb, Außenbereich, Betrieb, Betriebseinheit, Betriebsfläche, Biogas, Biogasanlage, Biomasse, elektrische Leistung, funktioneller Zusammenhang, Generator, Hofstelle, installierte Leistung, Kooperation, Landwirt, Landwirtschaft, Lohnunternehmen, Motor, Nachhaltigkeit, Nebenerwerb, Pachtfläche, Privilegierung, räumlicher Zusammenhang, Stromerzeugung, Vollerwerb, Vorhabenträger

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.08.2006 - Aktenzeichen 1 MB 18/06

DRsp Nr. 2008/2848

Zulässigkeit einer Biogasanlage eines Landwirts - Anlagenbetrieb, Außenbereich, Betrieb, Betriebseinheit, Betriebsfläche, Biogas, Biogasanlage, Biomasse, elektrische Leistung, funktioneller Zusammenhang, Generator, Hofstelle, installierte Leistung, Kooperation, Landwirt, Landwirtschaft, Lohnunternehmen, Motor, Nachhaltigkeit, Nebenerwerb, Pachtfläche, Privilegierung, räumlicher Zusammenhang, Stromerzeugung, Vollerwerb, Vorhabenträger

»1. Hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs abgelehnt, kommt einer dagegen gerichteten Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. Der Verwaltungsakt bleibt deshalb auch im Beschwerdeverfahren sofort vollziehbar, es sei denn, es ergeht eine anderslautende Entscheidung im Wege des § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO. 2. Durch § 36 Abs. 1 BauGB wird die gemeindliche Planungshoheit geschützt, nicht aber die Möglichkeit zu "stellvertretendem Nachbarschutz" eröffnet. 3. Biogasanlagen im Außenbereich sind nicht mehr - wie bis 2004 - nur als unselbständige Nebenanlagen eines landwirtschaftlichen Betriebes zulässig, sondern auch dann, wenn sie im funktionalen Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb stehen und eine Kooperation mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe unterstützen.