OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.09.2018
17 Kart 5/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 1004; GWB § 19; GWB § 20; ZPO § 935; ZPO § 938 Abs. 1; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 04.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 278/18

Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung auf Gewährung von Zugang zum Nutzerkonto eines Kleinanzeigenmarkts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.09.2018 - Aktenzeichen 17 Kart 5/18

DRsp Nr. 2019/2465

Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung auf Gewährung von Zugang zum Nutzerkonto eines Kleinanzeigenmarkts

Eine auf Befriedigung gerichtete einstweilige Verfügung ist grundsätzlich nur in Ausnahmefällen und unter engen Voraussetzungen zulässig, nämlich dann, wenn der Gläubiger so dringend auf die sofortige Erfüllung seines Leistungsanspruchs angewiesen ist oder ihm so erhebliche wirtschaftliche Nachteile drohen, dass er anderenfalls in eine existenzielle Notlage geriete (hier: verneint bei einem Schrotthändler, der Pkw über den Kleinanzeigenmarkt eines Presseorgans und deren anschließende Verwertung).

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 04.09.2018 - 2 O 278/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; BGB § 1004; GWB § 19; GWB § 20; ZPO § 935; ZPO § 938 Abs. 1; ZPO § 940;

Gründe:

I.