I.
Der Kläger hat auf einem ihm gehörigen Grundstück im Bereich der beigeladenen Gemeinde in einem Bachtal einen Forellenteich mit etwa 220 qm Wasserfläche angelegt. Die übrige ihm gehörende Grundfläche ist mit Beerensträuchern und Kirschbäumen bepflanzt.
1963 hat der Kläger am Berghang seines Grundstücks ein Bauwerk aus Holzfertigteilen mit 15 qm Nutzfläche errichtet. Er hat für das Bauvorhaben "als winterfeste Gartenlaube" eine Baugenehmigung beantragt.
Die Baugenehmigungsbehörde lehnte - von der Widerspruchsbehörde bestätigt - die Genehmigung unter Verweisung auf die Außenbereichslage des Vorhabens, die Darstellung des Außenbereichs im Flächennutzungsplan als landwirtschaftlich genutztes Gebiet und die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft durch den Bau ab.
Die Klage blieb im ersten und zweiten Rechtszug ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat auf Grund einer Ortsbesichtigung die Zurückweisung der Berufung wie folgt begründet:
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