BGH - Urteil vom 27.02.1996
X ZR 3/94
Normen:
BGB §§ 640, 635, 634 ; ZPO §§ 91, 104, 485 ff.;
Fundstellen:
BB 1996, 766
BGHR BGB § 635 Schadensersatz 1
BGHR BGB § 640 Abs. 1 Abnahme 3
BGHR BGB § 640 Abs. 1 Abnahme 4
BGHR ZPO § 104 Abs. 1 S. 1 Beweissicherungsverfahren 1
BGHR ZPO § 485 Abs. 1 Kostenentscheidung 1
BGHR ZPO § 91 Abs. 1 Beweissicherungsverfahren 1
BGHZ 132, 96
BauR 1996, 386
DB 1996, 1329
DRsp I(138)756c-e
DRsp I(138)767Nr. 5b
JuS 1996, 938
MDR 1996, 893
NJW 1996, 1749
WM 1996, 1151
ZIP 1996, 839
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Mainz,

Zulässigkeit einer Klage auf Abnahme eines Werks; Anforderungen an die Billigung eines Werks durch den Auftraggeber; Schadensersatz wegen Nichterfüllung vor Abnahme des Werks; Zulässigkeit einer gesonderten Kostenentscheidung hinsichtlich eines selbständigen Beweisverfahrens

BGH, Urteil vom 27.02.1996 - Aktenzeichen X ZR 3/94

DRsp Nr. 1996/19458

Zulässigkeit einer Klage auf Abnahme eines Werks; Anforderungen an die Billigung eines Werks durch den Auftraggeber; Schadensersatz wegen Nichterfüllung vor Abnahme des Werks; Zulässigkeit einer gesonderten Kostenentscheidung hinsichtlich eines selbständigen Beweisverfahrens

»1. a) Eine Klage auf Abnahme eines Werks ist zulässig (im Anschluß an BGH, Urt. v. 26.02.1981 - VII ZR 287/79, NJW 1981, 1448, 1449 zu 6 a); sie kann auch ("isoliert") erhoben werden, ohne daß zugleich die Zahlung restlichen Werklohns verlangt wird. b) Eine Abnahme nach § 640 BGB liegt mangels Billigung des Werks als "im wesentlichen vertragsgemäße Erfüllung" nicht vor, wenn der Besteller nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist mit Ablehnungsandrohung das mangelhafte Werk behalten will, eine Nachbesserung durch den Unternehmer jedoch untersagt und das Werk selbst oder durch Dritte nachbessert. c) Auch ohne Abnahme des Werks kann der Besteller Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 635 BGB jedenfalls dann verlangen, wenn die Voraussetzungen der §§ 634, 635 BGB im übrigen vorliegen und der Besteller die Abnahme ohne Verstoß gegen § 242 BGB verweigert (im Anschluß an BGH, Urt. v. 13.12.1973 - VII ZR 89/71, WM 1974, 311 zu II).