OLG München - Urteil vom 18.11.2008
28 U 3572/08
Normen:
BGB § 765; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2009, 994
NJW-RR 2009, 670
NZBau 2009, 517
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 23853/06

Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung des Bestehens einer Bürgschaftsverpflichtung; Umfang der Haftung des Gewährleistungsbürgen

OLG München, Urteil vom 18.11.2008 - Aktenzeichen 28 U 3572/08

DRsp Nr. 2009/28346

Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung des Bestehens einer Bürgschaftsverpflichtung; Umfang der Haftung des Gewährleistungsbürgen

1. Einer Feststellungsklage fehlt das erforderliche rechtliche Interesse, § 256 Abs. 1 ZPO, und sie ist unzulässig, wenn ihre Durchführung unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit keine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erwarten lässt (Anschluss BGH, 15. März 2006, IV ZR 4/05, NJW 2006, 2549). Daher ist eine Klage, gerichtet auf die Feststellung des Bestehens einer (Gewährleistungs-)Bürgschaftsverpflichtung, regelmäßig unzulässig, weil diese erfahrungsgemäß einen weiteren Prozess zur Anspruchshöhe nicht vermeidet und ein Zahlungsanspruch meist bezifferbar ist, sodass eine Leistungsklage das billigere, schnellere und weniger aufwändige Verfahren darstellt. 2. Der Gewährleistungsbürge haftet nur für Gewährleistungsverpflichtungen nach der Abnahme und nicht für Baumängel, die bereits vor der Abnahme gerügt und im Abnahmeprotokoll festgehalten wurden; dies insbesondere dann, wenn die Vertragsausführung bis zur Abnahme ebenfalls sichergestellt ist (hier durch 10%-igen Bareinbehalt von Abschlagszahlungen und einer Ausführungsbürgschaft i.H.v. 5% der Bruttoauftragssumme).