OLG München - Urteil vom 19.01.2000
7 U 4358/99
Normen:
BGB § 765 ; EuGVÜ Art. 21 Abs. 1 Art. 22 Abs. 1 Art. 26 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZBau 2000, 468

Zulässigkeit einer Klage auf Zahlung aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern bei Rechtshängigkeit eines Unterlassungsanspruchs im Ausland

OLG München, Urteil vom 19.01.2000 - Aktenzeichen 7 U 4358/99

DRsp Nr. 2006/10511

Zulässigkeit einer Klage auf Zahlung aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern bei Rechtshängigkeit eines Unterlassungsanspruchs im Ausland

1. Eine vor einem deutschen Gerichte erhobene Klage im Urkundsverfahren auf Zahlung aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern ist nicht wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig, weil ein italienisches Gericht der Bank im Wege einstweiliger Verfügung untersagt hat, auf die Bürgschaft zu zahlen. 2. Wird vor dem italienischen Gericht im Anschluss an das einstweilige Verfügungsverfahren ein Hauptsacheverfahren anhängig gemacht, so begründet dies den Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit für das in Deutschland anhängige Verfahren auf Zahlung aus der Bürgschaft nur bei Identität der Parteien. 3. Das deutsche Gericht ist auch nicht verpflichtet, das Verfahren auszusetzen. 4. Eine Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern deckt auch Ansprüche aus Verzögerungsschaden und wegen vor Abnahme bestehender und gerügter Mängel ab. 5. Die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft ist nicht rechtsmißbräuchlich, weil der Gläubiger als Generalunternehmer sich darauf beruft, dass sein Auftraggeber die Verzögerung zu verantworten habe.

Normenkette:

BGB § 765 ; EuGVÜ Art. 21 Abs. 1 Art. 22 Abs. 1 Art. 26 Abs. 2 ;
Fundstellen
NZBau 2000, 468