BVerwG - Beschluß vom 11.04.1975
IV B 37.75
Normen:
BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 4;
Fundstellen:
BauR 1975, 396
Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 3
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen/Schleswig-Holstein - Urteil vom 03.11.1974 - I A 185/72,

Zulässigkeit einer Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt im Mischgebiet

BVerwG, Beschluß vom 11.04.1975 - Aktenzeichen IV B 37.75

DRsp Nr. 2009/19386

Zulässigkeit einer Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt im Mischgebiet

Da der Begriff der "Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt" von dem auf die Ausführung gewisser Arbeiten beschränkten Ein-Mann-Betrieb - der möglicherweise nicht einmal das Merkmal des "Gewerbebetriebs" im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO erfüllt - bis zum Großbetrieb reicht, kommt es für diese Betriebe im Hinblick auf § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO nicht vornehmlich auf den Umfang des Betriebes, sondern ausschlaggebend auf das Ausmaß der von dem Betrieb hervorgerufenen Störungen an.

Normenkette:

BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 4;

Gründe:

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn die Beantwortung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage des Bundesrechts zu erwarten ist. Das ist hier nicht der Fall; Die Beschwerde bezeichnet die Frage als klärungsbedürftig, "ob Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten generell in Mischgebieten zulässig sind oder nicht". Sie führt dazu aus, daß das Berufungsgericht als Ergebnis aus § 6 Abs. 2 Nr. 4 Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 (BGBl I S. 1237) - BauNVO - Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten als nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe angesehen habe.