BVerwG - Beschluss vom 10.07.2006
4 B 45.06
Normen:
BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
BRS 70 Nr. 145
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 18.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 7267/04
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 14.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 4924/05

Zulässigkeit einer Mega-Light Werbeanlage im Wohngebiet

BVerwG, Beschluss vom 10.07.2006 - Aktenzeichen 4 B 45.06

DRsp Nr. 2006/20371

Zulässigkeit einer Mega-Light Werbeanlage im Wohngebiet

Ein Gewerbebetrieb stört nur dann im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht, wenn er gebietsverträglich ist; maßgebend für die Gebietsverträglichkeit sind alle mit der Zulassung des Betriebs nach seinem Gegenstand, seiner Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung.

Normenkette:

BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe:

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.