BVerwG - Beschluß vom 09.01.1985
4 B 279.84
Normen:
BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen/Schleswig-Holstein - Urteil vom 02.11.1984 - 1 A 128/83,

Zulässigkeit einer Privatklinik im Außenbereich; Gesolltsein des Vorhabens

BVerwG, Beschluß vom 09.01.1985 - Aktenzeichen 4 B 279.84

DRsp Nr. 2009/19987

Zulässigkeit einer Privatklinik im Außenbereich; "Gesolltsein" des Vorhabens

Die Errichtung von baulichen Anlagen im Außenbereich, die einem Arzt zum Wohnen, zugleich aber auch der erwähnten Betreuung von Patienten dienen, ist im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG nicht "gesollt". Das "Gesolltsein" im Sinne dieser Vorschrift ist eines der Tatbestandsmerkmale, von deren Erfüllung abhängt, ob ein Vorhaben, das eine bestimmte - enge - Beziehung zum Außenbereich besitzt und deshalb an sich dort unterzubringen ist, zu den privilegierten Vorhaben gehört. Nach der Rechtsprechung des Senats gibt es zahlreiche Betätigungen, die dem Außenbereich angemessen sind, ohne daß deshalb dort eine auf diese Betätigung ausgerichtete bauliche Anlage errichtet werden "soll". Die Errichtung der Anlage im Außenbereich muß vielmehr nach Lage der Dinge vernünftigerweise geboten sein.

Normenkette:

BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg; ihrer Begründung kann ein Grund zur Zulassung der Revision nicht entnommen werden.