Zulässigkeit einer Teilklage bei Schadensersatz wegen mehrerer selbständiger Werkmängel; Voraussetzungen der Aufhebung und Zurückverweisung durch das Berufungsgericht; Gewährleistungsansprüche in der Insolvenz des Unternehmers; Gewährleistung für sog. entferntere Mangelfolgeschäden; Prüfungspflicht des Unternehmers bei Einschaltung von Sonderfachleuten
OLG Koblenz, Urteil vom 27.02.2003 - Aktenzeichen 5 U 878/02
DRsp Nr. 2004/3924
Zulässigkeit einer Teilklage bei Schadensersatz wegen mehrerer selbständiger Werkmängel; Voraussetzungen der Aufhebung und Zurückverweisung durch das Berufungsgericht; Gewährleistungsansprüche in der Insolvenz des Unternehmers; Gewährleistung für sog. entferntere Mangelfolgeschäden; Prüfungspflicht des Unternehmers bei Einschaltung von Sonderfachleuten
1. Eine Teilklage auf Leistung von Schadensersatz wegen mehrerer untereinander selbständiger Werkmängel ist nur zulässig, wenn der Kläger angibt, wie die Klagesumme auf die Einzelansprüche verteilt wird oder in welcher Reihenfolge sie dem erhobenen Begehren zugeordnet werden sollen.2. Nach der Neufassung des § 538 Abs. 2 Nr. 1ZPO durch das Zivilprozessreformgesetz kommt eine Zurückverweisung durch das Berufungsgericht nur dann in Frage, wenn aufgrund eines Verfahrensmangels eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist.3. Eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung gem. § 13 Nr. 5 VOB/B ist bei sog. entfernteren Mangelfolgeschäden, die neben dem schadensstiftenden Mangel stehen, nicht erforderlich.
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