VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 05.04.1989
1 S 2540/87
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 36 Abs. 1 S. 2; BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 5; BBauG § 36 Abs. 1 S. 2; GO (Gemeindeordnung Baden-Württemberg) § 123;
Fundstellen:
AgrarR 1990, 60
BWVPr 1990, 117
DÖV 1989, 1048
NuR 1990, 122
UPR 1989, 460
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 25.06.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 51/87

Zulässigkeit einer Tierkörpersammelstelle im Außenbereich; Sicherungs der Erschließung; Herstellung des gemeindlichen Einvernehmens im Wege der Ersatzvornahme

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.04.1989 - Aktenzeichen 1 S 2540/87

DRsp Nr. 2009/19189

Zulässigkeit einer Tierkörpersammelstelle im Außenbereich; Sicherungs der Erschließung; Herstellung des gemeindlichen Einvernehmens im Wege der Ersatzvornahme

1. Eine Anlage, in der Tierkörper und Tierkörperteile zum Zweck der Beseitigung in einer Tierkörperverwertungsanlage gesammelt werden (Tierkörpersammelstelle), ist grundsätzlich im Außenbereich bevorzugt zuzulassen, wenn nach den Erfahrungen der Fachbehörde zu erwarten ist, daß bei Betriebsstörungen oder ungünstigen externen Einflüssen unzumutbare Geruchsbelästigungen in der unmittelbaren Umgebung auftreten werden. 2. Die ausreichende wegemäßige Erschließung einer im Außenbereich privilegiert zulässigen Tierkörpersammelstelle ist gesichert, wenn der Vorhabenträger die Kosten des Ausbaus sowie der Unterhaltung einer vorhandenen öffentlichen Zufahrtsstraße übernimmt und damit zu rechnen ist, daß eine erforderliche Widmungsänderung notfalls im Wege der Rechtsaufsicht bis zur Herstellung des Vorhaben vollzogen sein wird. 3. Kommt die Gemeinde einer vollziehbaren und rechtmäßigen Anordnung der Rechtsaufsichtsbehörde, das bauplanungsrechtliche Einvernehmen zu erteilen, nicht nach, handelt die Rechtsaufsichtsbehörde in aller Regel ermessensfehlerfrei, wenn sie das Einvernehmen im Wege der Ersatzvornahme erteilt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5;