BGH - Urteil vom 25.10.2007
VII ZR 27/06
Normen:
ZPO § 256 Abs. 2 § 268 § 533 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 194
BauR 2008, 396
MDR 2008, 158
NJW-RR 2008, 262
NZBau 2008, 175
ZfBR 2008, 164
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 21.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 17/02
LG Aachen, vom 26.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 43 O 165/00

Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage des Bestellers auf Feststellung der Pflicht des Werkunternehmers zur Beseitigung aller Mängel; Rüge der Unzulässigkeit einer erst in der Berufungsinstanz erhobenen Widerklage in der Revisionsinstanz

BGH, Urteil vom 25.10.2007 - Aktenzeichen VII ZR 27/06

DRsp Nr. 2007/22803

Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage des Bestellers auf Feststellung der Pflicht des Werkunternehmers zur Beseitigung aller Mängel; Rüge der Unzulässigkeit einer erst in der Berufungsinstanz erhobenen Widerklage in der Revisionsinstanz

»1. Verteidigt sich der Auftraggeber gegenüber einer Werklohnklage des Auftragnehmers damit, er verweigere die Abnahme wegen verschiedener Mängel, so kann die Feststellung, der Auftragnehmer sei zur Beseitigung aller Mängel verpflichtet, Gegenstand einer Zwischenfeststellungswiderklage sein. Unerheblich ist, ob das Gericht die Berechtigung zur Abnahmeverweigerung lediglich auf einen Mangel stützt.2. Hat das Berufungsgericht sachlich über eine erst in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage entschieden, so kann entsprechend § 268 ZPO mit der Revision weder angegriffen werden, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 533 ZPO bejaht und die Widerklage deshalb zugelassen hat, noch, dass es § 533 ZPO nicht für anwendbar gehalten hat.«

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 2 § 268 § 533 ;

Tatbestand: