VG Berlin, vom 06.11.1970 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 195.69
Zulässigkeit eines Abenteuerspielplatzes im allgemeinen Wohngebiet
OVG Berlin, Urteil vom 24.09.1971 - Aktenzeichen II B 12.71
DRsp Nr. 2009/17174
Zulässigkeit eines Abenteuerspielplatzes im allgemeinen Wohngebiet
1. Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplanes ist nur zulässig, wenn dadurch der Bebauungsplan in seinem Wesen oder seinen Grundzügen nicht geändert wird. Anderenfalls muß das Planänderungsverfahren durchgeführt werden. Festsetzungen des Bebauungsplans gewähren dem Nachbarn keinen Anspruch auf Planverwirklichung, sondern lediglich einen solchen auf Abwehr von Anlagen, Einrichtungen und Nutzungsarten, die nachbarschützenden Festsetzungen widersprechen und für den Nachbarn unzumutbar sind.2. Zur Abgrenzung des Begriffs Abenteuerspielplatz (Robinsonspielplatz und Bauspielplatz) von Spielplätzen für Kleinkinder und ältere Kinder.3. Jeder Behörde ist Vollstreckungsgewalt in dem Maß zugeordnet, in dem sie kraft Gesetzes hoheitlich tätig wird. Das gilt auch im Verhältnis zum Handeln anderer Behörden.