VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 22.07.1997
5 S 917/96
Normen:
BauNVO § 15 Abs. 1; LAI-Freizeitlärm-Richtlinie; 18. BImSchV;
Fundstellen:
BauR 1998, 756
BRS 59 Nr. 61
BRS 60 Nr. 66
VBlBW 1998, 62
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 15.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 11112/92

Zulässigkeit eines Aktivspielplatzes neben einem reinem Wohngebiet [Rücksichtnahmegebot, Lärmimmissionen]

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.1997 - Aktenzeichen 5 S 917/96

DRsp Nr. 1998/17530

Zulässigkeit eines Aktivspielplatzes neben einem reinem Wohngebiet [Rücksichtnahmegebot, Lärmimmissionen]

Zur Zulässigkeit eines Aktivspielplatzes, der auf einer bebauungsplanmäßig neben einem reinen Wohngebiet ausgewiesenen Fläche für Gemeinbedarf betrieben werden soll.

Normenkette:

BauNVO § 15 Abs. 1; LAI-Freizeitlärm-Richtlinie; 18. BImSchV;

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Errichtung eines sogenannten Aktivspielplatzes auf einem städtischen Nachbargrundstück.